Pflegekosten

Als mobile Krankenpflege pflegen wir Sie privat in Ihrer Umgebung. Das bedeutet allerdings nicht, dass unsere Dienstleistung auch privat gezahlt werden muss. Wie gemeinnützige Einrichtungen oder Wohlfahrts-Organisationen rechnen wir zu identischen Beitragssätzen mit den Pflegekassen ab.

Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz sollen Pflegebedürftige und deren Pflegenden gestärkt und mehr Leistungen erhalten. Unter anderem tritt seit 1.1.2017 die Bezeichnung Pflegegrad in Kraft, dieser löst den alten Begriff Pflegestufe ab. Aber nicht nur die neue Bezeichnung Pflegegrad, welche wie zuvor auch den Pflegebedarf des Pflegebedürftigen zeigen soll, sondern auch die Einstufung in den Pflegegrad erfolgt nach anderen Kriterien, d.h. nicht mehr nach Zeitaufwand sondern nach Punkten wird der zu Pflegende in die nun 5 bestehenden Pflegegrade beurteilt.

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 erhalten die Menschen, die noch viele Bereiche ihres Alltags selber meistern können, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind und daher Unterstützung brauchen. Das heißt eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (12,5-27Punkte).

Pflegegrad 2

Voraussetzung für den Pflegegrad 2 ist, dass in der Begutachtung erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte).

Pflegegrad 3

Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).

Pflegegrad 4

Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).

Pflegegrad 5

Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).